VEREINSSTATUTEN des Lorraine-Breitenrain-Leist

 

     Art. 1  Name und Sitz

 

Unter dem Namen "Lorraine-Breitenrain-Leist" besteht ein am 21. Dezember 1863 gegründeter Verein im Sinne der Art. 60-79 des Schwei­zerischen Zivilgesetzbu­ches mit Sitz in Bern.

 

     Art. 2  Zweck

 

Der Leist bezweckt die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in öffentlichen Angelegenheiten. Er legt besonderen Wert auf die Erhaltung der Lebensqualität, besonders in Fragen der Bauplanung, der Ver­kehrsplanung, der baulichen Gestaltung und der Nutzung sowie auf die Verwirklichung der Anliegen der Baugesetzgebung. Er fördert und unterstützt gemeinnützige und kulturelle Bestrebungen. Der Leist ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

     Art. 3  Aufgaben

 

Namentliche Aufgaben des Leistes sind:

-    Förderung der Kontakte unter den Leistbewohnern

-    Mitarbeit an öffentlichen Aufgaben

-    Zusammenarbeit mit anderen Leisten und Verbände in der Verfolgung gemein­samer Ziele

-    Information der Mitglieder durch Quartieranzeiger oder Mitteilungsblatt

 

     Art. 4  Mitglieder und Aufnahme

 

Der Leist setzt sich zusammen aus Einzel- und Kollektivmitgliedern. Bewohner des Leistgebietes (oder mit dem Leist­gebiet verbundene Personen) können ab dem 16. Lebensjahr als Einzelmitglieder aufgenommen werden. Betriebe, Vereine und andere juristische Personen können Kollektiv-Mitglieder werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Durch ihren Bei­tritt anerkennen die Mitglieder die Vereinsstatuten.

 

     Art. 5  Stimm- und Wahlrecht

 

Einzelmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar. Gleiche Rechte besitzen auch die von den Kollektivmitgliedern delegierten Vertreter.

 

     Art. 6  Austritt

 

Der Austritt kann nur auf Ende des Rech­nungsjahres erfolgen. Er ist schriftlich zu erklären.

 

     Art. 7  Ausschluss

 

Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Vereinszweck gefährdet, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen sei­nen Ausschluss kann das Mitglied innert 30 Tagen den Rekurs an die Hauptver­sammlung erklären.

 

     Art. 8  Organe

 

Die Leistorgane sind:

-    die Hauptversammlung

-    der Vorstand

-    die Kontrollstelle

 

     Art. 9  die Hauptversammlung

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet jähr­lich bis zum 15. Mai statt. Ausser­ordentliche Haupt­versammlungen können vom Vorstand oder 1/5 der Mitglieder jederzeit einberufen werden.

 

     Art. 10  Einladung

 

Die Einladung hat rechtzeitig und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

 

     Art. 11  Abstimmungen

 

Bei Wahlen und Beschlüssen wird offen ab­gestimmt, sofern die Hauptversammlung nichts anderes be­schliesst. Bei Beschlüssen entscheidet das relative Mehr, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Vorbehalten bleibt Art. 23.

 

     Art. 12  Wahlen

 

Die Hauptversammlung wählt:

-    den Vorstand

-    den Präsidenten

-    die Rechnungsrevisoren

 

     Art. 13  Beschlüsse

 

Die Hauptversammlung beschliesst über:

-    die Abnahme des Jahresberichtes

-    die Jahresrechnung

-    die Festsetzung des Mitgliederbeitrages

-    das Budget

-    Anträge von Mitgliedern und Vorstand

-    die Statutenrevision

 

     Art. 14  Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus 8-10 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälf­te der Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer eines Jahres gewählt und sind wieder­wählbar.

 

     Art. 15  Geschäfte

 

Der Vorstand besorgt die Leitung des Leistes und dessen Vertretung nach aus­sen. Namentliche Auf­gaben des Vorstandes sind:

-    Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung

-    Vollzug von Hauptversammlungsbeschlüssen

-    Aufstellen des Budget

-    Aufstellen des Tätigkeitsprogramms

-    Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

-    Ernennung von Delegierten in öffentliche Kommissionen, Arbeitsgruppen und Verbände

 

     Art. 16  Ehrenamt

 

Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

 

     Art. 17  Revisoren

 

Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei Revisoren und einem Ersatzmitglied zusam­men. Sie werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und sind wieder­wählbar.

 

     Art. 18  Kontrollstelle

 

Die Kontrollstelle prüft die Rechnung des Leistes und erstattet Bericht an die Haupt­versammlung.

 

     Art. 19  Verbindlichkeit

 

Für die Verbindlichkeit des Leistes haftet aus­schliesslich das Vereinsvermögen.

 

     Art. 20  Rechungsjahr

 

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

 

     Art. 21  Buchführung

 

Der Leist führt eine Betriebs- und Vermögens-Rechnung sowie separate Rechnun­gen über spezielle Fonds.

 

     Art. 22  Mitgliederbeitrag

 

Alle Mitglieder bezahlen den Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit für Einzelmitglieder Fr. 15.--, für Kollektivmitglieder Fr. 30.-- und wird an der jährlichen Haupt­versammlung für das neue Vereinsjahr festgesetzt.

 

     Art. 23  Auflösung

 

Die Auflösung des Leistes kann vom Vorstand oder 1/5 sämtlicher Mitglieder beantragt werden. Die Haupt­versammlung beschliesst mit Zweidrittelmehrheit über die Auflösung sowie das Verfahren der Liquidation und der Verwendung des Vereinsvermögens.

 

 

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 1. Januar 1963 und treten am 25. April 1986 in Kraft.

Ergänzt wurde Artikel 2 an der Hauptversammlung vom 4. Mai 1990.

 

der Präsident                                          die Sekretärin

Edwin Stämpfli                                        Marlys Werren

 

 

zu Art. 22 Mitgliederbeitrag

 

An der Hauptversammlung 2001 wurde der Mitgliederbeitrag neu auf Fr. 20.- für Einzelmitglieder und Fr. 40.- für Kollektivmitglieder festgelegt.