Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Lorraine-Breitenrain-Leist"
besteht ein am 21. Dezember 1863 gegründeter Verein im Sinne der Art. 60-79 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.
Art. 2 Zweck
Der Leist bezweckt die Wahrung der Interessen seiner
Mitglieder in öffentlichen Angelegenheiten. Er legt besonderen Wert auf die
Erhaltung der Lebensqualität, besonders in Fragen der Bauplanung, der Verkehrsplanung,
der baulichen Gestaltung und der Nutzung sowie auf die Verwirklichung der
Anliegen der Baugesetzgebung. Er fördert und unterstützt gemeinnützige und
kulturelle Bestrebungen. Der Leist ist parteipolitisch unabhängig und
konfessionell neutral.
Art. 3 Aufgaben
Namentliche Aufgaben des Leistes sind:
- Förderung
der Kontakte unter den Leistbewohnern
- Mitarbeit an
öffentlichen Aufgaben
- Zusammenarbeit
mit anderen Leisten und Verbände in der Verfolgung gemeinsamer Ziele
- Information
der Mitglieder durch Quartieranzeiger oder Mitteilungsblatt
Art. 4 Mitglieder und Aufnahme
Der Leist setzt sich zusammen aus Einzel- und
Kollektivmitgliedern. Bewohner des Leistgebietes (oder mit dem Leistgebiet
verbundene Personen) können ab dem 16. Lebensjahr als Einzelmitglieder
aufgenommen werden. Betriebe, Vereine und andere juristische Personen können
Kollektiv-Mitglieder werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Durch ihren Beitritt anerkennen die Mitglieder die Vereinsstatuten.
Art. 5 Stimm- und Wahlrecht
Einzelmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht und
sind wählbar. Gleiche Rechte besitzen auch die von den Kollektivmitgliedern
delegierten Vertreter.
Art. 6 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende des Rechnungsjahres
erfolgen. Er ist schriftlich zu erklären.
Art. 7 Ausschluss
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen
nicht nachkommt oder den Vereinszweck gefährdet, kann vom Vorstand
ausgeschlossen werden. Gegen seinen Ausschluss kann das Mitglied innert 30
Tagen den Rekurs an die Hauptversammlung erklären.
Art. 8 Organe
Die Leistorgane sind:
- die
Hauptversammlung
- der Vorstand
- die
Kontrollstelle
Art. 9 die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich bis
zum 15. Mai statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand
oder 1/5 der Mitglieder jederzeit einberufen werden.
Art. 10 Einladung
Die Einladung hat rechtzeitig und unter Angabe der
Traktanden zu erfolgen.
Art. 11 Abstimmungen
Bei Wahlen und Beschlüssen wird offen abgestimmt,
sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschliesst. Bei Beschlüssen
entscheidet das relative Mehr, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im
zweiten Wahlgang das relative Mehr. Vorbehalten bleibt Art. 23.
Art. 12 Wahlen
Die Hauptversammlung wählt:
- den Vorstand
- den
Präsidenten
- die
Rechnungsrevisoren
Art. 13 Beschlüsse
Die Hauptversammlung beschliesst über:
- die Abnahme
des Jahresberichtes
- die
Jahresrechnung
- die
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- das Budget
- Anträge von
Mitgliedern und Vorstand
- die
Statutenrevision
Art. 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 8-10 Mitgliedern und
konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer
eines Jahres gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 15 Geschäfte
Der Vorstand besorgt die Leitung des Leistes und dessen
Vertretung nach aussen. Namentliche Aufgaben des Vorstandes sind:
- Vorbereitung
und Durchführung der Hauptversammlung
- Vollzug von
Hauptversammlungsbeschlüssen
- Aufstellen
des Budget
- Aufstellen
des Tätigkeitsprogramms
- Aufnahme und
Streichung von Mitgliedern
- Ernennung
von Delegierten in öffentliche Kommissionen, Arbeitsgruppen und Verbände
Art. 16 Ehrenamt
Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
Art. 17 Revisoren
Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei Revisoren und
einem Ersatzmitglied zusammen. Sie werden für eine Amtsdauer von einem Jahr
gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 18 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Rechnung des Leistes und
erstattet Bericht an die Hauptversammlung.
Art. 19 Verbindlichkeit
Für die Verbindlichkeit des Leistes haftet ausschliesslich
das Vereinsvermögen.
Art. 20 Rechungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April und endet am 31.
März.
Art. 21 Buchführung
Der Leist führt eine Betriebs- und Vermögens-Rechnung
sowie separate Rechnungen über spezielle Fonds.
Art. 22 Mitgliederbeitrag
Alle Mitglieder bezahlen den Jahresbeitrag. Der
Jahresbeitrag beträgt zur Zeit für Einzelmitglieder Fr. 15.--, für
Kollektivmitglieder Fr. 30.-- und wird an der jährlichen Hauptversammlung für
das neue Vereinsjahr festgesetzt.
Art. 23 Auflösung
Die Auflösung des Leistes kann vom Vorstand oder 1/5
sämtlicher Mitglieder beantragt werden. Die Hauptversammlung beschliesst mit
Zweidrittelmehrheit über die Auflösung sowie das Verfahren der Liquidation und
der Verwendung des Vereinsvermögens.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 1. Januar 1963
und treten am 25. April 1986 in Kraft.
Ergänzt wurde Artikel 2 an der Hauptversammlung vom 4.
Mai 1990.
der Präsident die
Sekretärin
Edwin Stämpfli Marlys
Werren
zu Art. 22 Mitgliederbeitrag
An der Hauptversammlung 2001 wurde der
Mitgliederbeitrag neu auf Fr. 20.- für Einzelmitglieder und Fr. 40.- für
Kollektivmitglieder festgelegt.